Zudem werde die Beschwerdeführerin mit der bedingten Erschliessungsplanpflicht im Hinblick auf die Erschliessung ihrer Grundstücke resp. einen allenfalls vorgängig zu bewilligenden Erschliessungsplan für einen nicht unerheblichen Zeitraum im Ungewissen gelassen. Es sei weder bestimmt, wie die in § 11 Abs. 2 BNO normierte genügende, zweckmässige und normgerechte Erschliessung auf "andere Weise" sichergestellt werden könnte, noch in welchem Verfahren der Stadtrat darüber entscheiden würde.