2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die bedingte Erschliessungsplanpflicht verletze ihr verfassungsmässig gewährleistetes Eigentumsrecht. Eine "bedingte" Planungsmassnahme sei gänzlich unbekannt und könne nicht von der für den Erlass einer unbedingten Erschliessungsplanpflicht anwendbaren Norm (§ 16 Abs. 3 BauG) nach dem Grundsatz "a maiore ad minus" ("vom Grösseren zum Kleineren") mitumfasst werden. Es fehle deshalb an einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Zudem werde die Beschwerdeführerin mit der bedingten Erschliessungsplanpflicht im Hinblick auf die Erschliessung ihrer Grundstücke resp.