Die entsprechende Bestimmung in der Bau- und Nutzungsordnung vom tt.mm.jjjj (BNO) lautet: § 11 1 Für das im Bauzonenplan grün umrandete Gebiet wird eine bedingte Er- schliessungsplanpflicht festgelegt. -9- 2 Auf das Erschliessungsplanverfahren kann verzichtet werden, wenn eine genügende, zweckmässige und normgerechte Erschliessung auf andere Weise sichergestellt werden kann.