O., N. 40 f. zu § 49 [a]VRPG). Stehen für eine raumplanungskonforme Lösung mehrere Varianten zur Verfügung, ist der Gemeinde das Letztentscheidungsrecht zuzubilligen, wenn sie ihren Entscheid auf sachliche Argumente stützen kann (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.76 vom 13. Dezember 2023, Erw. I/5.3; WBE.2016.23 vom 9. Februar 2017, Erw. I/5 mit weiteren Hinweisen). II. 1. Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Rechtmässigkeit der bedingten Erschliessungsplanpflicht, mit welcher die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Parzellen Nrn. bbb, ccc, eee und fff (grün umrandet) belegt sind. […Ausschnitt Karte…]