Die Beschwerdeführerin hat sich am Einwendungsverfahren und am Planbeschwerdeverfahren mit eigenen Anträgen beteiligt und ist mit diesen nicht durchgedrungen. Damit ist sie formell beschwert und zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Genehmigungsentscheid ist somit einzutreten.