Auf die Beschwerde darf demzufolge nicht eingetreten werden, soweit darin eine Aufhebung des Beschwerdeentscheids verlangt wird. Einzutreten ist mithin nur insoweit, als der Genehmigungsentscheid angefochten wird; mit dessen Überprüfung geht in einem solchen Fall eine inhaltliche Kontrolle des Beschwerdeentscheids einher (vgl. AGVE 1997, S. 280, Erw. 2/b/cc; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.43 vom 20. Oktober 2021, Erw. I/1.3). 2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG; § 28 BauG).