Im Hinblick auf den Kostenentscheid (Antrag 4) kommt der Anfechtung des Beschwerdeentscheids keine eigenständige Bedeutung zu, wenn dafür nur der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen den Genehmigungsentscheid massgebend ist (Entscheide des Verwaltungsgericht WBE.2018.181 vom 22. November 2018, Erw. I/1.3; WBE.2001.60 vom 29. April 2004, Erw. I/2/b/aa). An dieser Einschätzung vermag auch der Eventualantrag (Antrag 5), wonach die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen sei, nichts zu ändern.