tere Parzellen zu erweitern (Anträge 1 und 2). Die entsprechende materiellrechtliche Beurteilung betrifft lediglich den regierungsrätlichen Genehmigungsentscheid. Den Beschwerdeentscheid ficht die Beschwerdeführerin denn auch explizit nur insoweit an, als er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst wurde (Antrag 3). Sie erhebt keine formellen Rügen, die sich gegen den Beschwerdeentscheid richten würden. Die Beschwerdeführerin rügt ebenso wenig den regierungsrätlichen Nichteintretensentscheid betreffend die Umzonung der Parzelle Nr. bbb (vgl. angefochtener Beschwerdeentscheid, Erw. 1.2.2).