4. Der Stadtrat Q._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2025 ebenfalls die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 5. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 23. Mai 2025; Eingabe des Beigeladenen vom 11. Juni 2025; Duplik des Stadtrats vom 2. Juli 2025) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Beschwerdeführer, Einwohnergemeinde Q._____) bzw. verzichteten explizit (Beigeladener) oder implizit (Regierungsrat) darauf, sich nochmals zu äussern. -5- 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. Oktober 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: