5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 beantragte der beigeladene Grundeigentümer der Parzelle Nr. aaa die kostenfällige Abweisung des Eventualbegehrens in Antrag 2 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 3. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 im Namen des Regierungsrats, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.