Eventualiter sei der Perimeter der bedingten Erschliessungsplanpflicht um Parzelle Nr. aaa und subevtl. weitere Parzellen zu erweitern. 3. Es sei der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom tt.mm.jjjj (Regierungsratsbeschluss Nr. 2025-000063) aufzuheben, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst wurde. 4. Die Verfahrenskosten des regierungsrätlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das regierungsrätliche Verfahren auszurichten.