3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für einen sogenannten nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: