Der Beschwerdeführer übersieht, dass sein Aufenthaltsanspruch einzig darin begründet lag, dass er mit einer Schweizerin in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebte und dass dieser Aufenthaltsanspruch mit Aufgabe der Ehegemeinschaft dahingefallen ist. Ein Verbleib nach gescheiterter -6- Ehegemeinschaft in der Schweiz mit Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung bedarf wichtiger persönlicher Gründe, welche nicht ersichtlich sind.