Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle und über seinen Arbeitgeber eine Wohnmöglichkeit gefunden hat, begründet keinen nachehelichen Härtefall, sondern würde einzig bedeuten, dass diesbezüglich keine Hindernisse für die Bewilligung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz vorliegen würden. Es mag zwar sein, dass es in den letzten Jahren in Jamaika immer gewalttätiger und gefährlicher geworden ist. Auch hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, inwiefern daraus auf einen nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu schliessen wäre.