Inwiefern ihn seine Ehefrau auf manipulative und narzisstische Weise behandelt haben soll, führt der Beschwerdeführer ebenso wenig konkretisiert aus wie den Umstand, dass seine Ehefrau die Wahrheit verdreht habe. Der Beschwerdeführer verkennt offenbar, dass sich aus dem Umstand einer nicht nach den eigenen Vorstellungen verlaufenden Beziehung nicht ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geworden ist. Dies selbst dann nicht, wenn seine Ehefrau effektiv rasch eifersüchtig geworden wäre oder ihn seinen eigenen Vorstellungen zufolge finanziell zu wenig unterstützt hätte.