2. Was der Beschwerdeführer in seiner kurzen, lediglich zweiseitigen Beschwerde dagegen vorbringt, vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem ausführlich begründeten Einspracheentscheid auseinandersetzt und lediglich erneut vorbringt, sein Eheleben habe nicht seinen Erwartungen entsprochen. Ohne dies substanziiert zu belegen, behauptete der Beschwerdeführer, er sei Opfer ehelicher Gewalt geworden, indem seine Ehefrau fast jeden Aspekt seines Lebens kontrolliert habe und er emotional und psychisch missbraucht worden sei, wodurch seine geistige und emotionale Gesundheit gelitten habe.