II/7.1 – 7.6 und 8). Die bisherige Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, mit der behaupteten stabilen Arbeitsstelle, dem Bemühen, sein Deutsch zu verbessern und dem Finden einer eigenen Wohnung sind nicht derart fortgeschritten, dass sich daraus wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ergeben würden.