1.2. Korrekterweise stellt die Vorinstanz für die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten ist, auf Art. 50 AIG, in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, ab und führt in einem ersten Schritt zutreffend aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers weit weniger als drei Jahre gedauert hat, womit die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind (EE, Erw. II/4 und 5).