II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist, auch wenn die Ehegatten noch nicht geschieden sind. Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht mehr bestritten (act. 20 f.). Ein Berufen des Beschwerdeführers auf Art. 42 AIG kommt deshalb nicht mehr in Frage (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/3).