C. Am 27. Februar 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim MIKA eine selbst verfasste Eingabe ein, welche an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 20 ff.). Auf Nachfrage des Instruktionsrichters erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2025, dass er seine Eingabe als Beschwerde verstanden haben wolle (act. 37). Der Eingabe ist sinngemäss zu entnehmen, dass ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten sei. -3- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).