B. Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. September 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache einreichen (MI-act. 106 ff.). Am 28. Januar 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.