Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers das MIKA mit E-Mail vom 31. Mai 2024 über die Trennung der Ehegatten informiert hatte (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 63), gewährte dieses dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (MI-act. 65 f., 70 f.), tätigte weitere Abklärungen, zu welchen der Beschwerdeführer erneut Stellung nehmen konnte, und verfügte am 29. August 2024 die Nichtverlängerung der am 30. September 2024 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (MI-act. 87 ff.).