Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2025.91 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2024.079) Art. 39 Urteil vom 25. Juni 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Jamaika führer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 28. Januar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1991 geborene Beschwerdeführer heiratete im März 2022 in Jamaika eine Schweizerin, reiste am 27. September 2022 in die Schweiz ein und erhielt am 2. Dezember 2022 im Rahmen des Familiennachzugs eine Auf- enthaltsbewilligung, zuletzt verlängert durch das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) bis 30. September 2024 (act. 2). Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers das MIKA mit E-Mail vom 31. Mai 2024 über die Trennung der Ehegatten informiert hatte (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 63), gewährte dieses dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör (MI-act. 65 f., 70 f.), tätigte weitere Abklärungen, zu welchen der Beschwerdeführer erneut Stellung nehmen konnte, und verfügte am 29. August 2024 die Nichtverlängerung der am 30. September 2024 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (MI-act. 87 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. September 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache einreichen (MI-act. 106 ff.). Am 28. Januar 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 27. Februar 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim MIKA eine selbst verfasste Eingabe ein, welche an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 20 ff.). Auf Nachfrage des Instruktionsrichters er- klärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2025, dass er seine Eingabe als Beschwerde verstanden haben wolle (act. 37). Der Eingabe ist sinngemäss zu entnehmen, dass ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten sei. -3- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 28. Januar 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme -4- durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dar- gelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist, auch wenn die Ehe- gatten noch nicht geschieden sind. Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht mehr bestritten (act. 20 f.). Ein Berufen des Beschwerdeführers auf Art. 42 AIG kommt deshalb nicht mehr in Frage (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/3). 1.2. Korrekterweise stellt die Vorinstanz für die Prüfung, ob dem Beschwerde- führer der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten ist, auf Art. 50 AIG, in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, ab und führt in einem ersten Schritt zutreffend aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers weit weniger als drei Jahre gedauert hat, womit die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind (EE, Erw. II/4 und 5). 1.3. Zur Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen, kommt die Vorinstanz nach korrekter Darlegung der Theorie zutreffend zum Schluss, dass der Beschwerdefüh- rer nicht Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG geworden ist und auch keine Hinweise auf eine zwangs- weise geschlossene Ehe vorliegen (EE, Erw. II/7.1 – 7.6 und 8). Die bishe- rige Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, mit der behaupte- ten stabilen Arbeitsstelle, dem Bemühen, sein Deutsch zu verbessern und dem Finden einer eigenen Wohnung sind nicht derart fortgeschritten, dass sich daraus wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ergeben würden. Ebenso nicht zu beanstanden sind die Aus- führungen der Vorinstanz zur Möglichkeit der Wiedereingliederung des Be- schwerdeführers in seinem Heimatland, da der Beschwerdeführer erst im Alter von 31 Jahren in die Schweiz einreiste, bis zum Scheitern der Ehege- meinschaft weit weniger als drei Jahre hier gelebt hat und aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit von seinem Heimatland nicht mit gravierenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu rechnen ist. Solche werden so- dann auch nicht substanziiert vorgebracht (EE, Erw. II/8). 1.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz richtigerweise auch einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und gleichzeitig das Vorliegen eines -5- schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (EE, Erw. II/9). 1.5. Nicht zu beanstanden und unbestritten geblieben sind die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz, dass kein Eingriff in das durch Art. 8 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem- ber 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- und Privatleben vorliegt und keine Wegweisungshindernisse ersichtlich sind (EE, Erw. II/10, 11 und 12). 2. Was der Beschwerdeführer in seiner kurzen, lediglich zweiseitigen Be- schwerde dagegen vorbringt, vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer nicht mit dem ausführlich begründeten Einspracheent- scheid auseinandersetzt und lediglich erneut vorbringt, sein Eheleben habe nicht seinen Erwartungen entsprochen. Ohne dies substanziiert zu bele- gen, behauptete der Beschwerdeführer, er sei Opfer ehelicher Gewalt ge- worden, indem seine Ehefrau fast jeden Aspekt seines Lebens kontrolliert habe und er emotional und psychisch missbraucht worden sei, wodurch seine geistige und emotionale Gesundheit gelitten habe. Inwiefern ihn seine Ehefrau auf manipulative und narzisstische Weise behandelt haben soll, führt der Beschwerdeführer ebenso wenig konkretisiert aus wie den Umstand, dass seine Ehefrau die Wahrheit verdreht habe. Der Beschwer- deführer verkennt offenbar, dass sich aus dem Umstand einer nicht nach den eigenen Vorstellungen verlaufenden Beziehung nicht ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung geworden ist. Dies selbst dann nicht, wenn seine Ehefrau effektiv rasch eifersüchtig geworden wäre oder ihn seinen eigenen Vorstellungen zufolge finanziell zu wenig unterstützt hätte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle und über seinen Arbeitgeber eine Wohnmöglichkeit gefunden hat, begründet keinen nachehelichen Härtefall, sondern würde einzig bedeuten, dass diesbezüg- lich keine Hindernisse für die Bewilligung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz vorliegen würden. Es mag zwar sein, dass es in den letzten Jahren in Jamaika immer gewalttätiger und gefährlicher geworden ist. Auch hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar- legt, inwiefern daraus auf einen nachehelichen oder schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall zu schliessen wäre. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sein Aufenthaltsanspruch einzig darin begründet lag, dass er mit einer Schweizerin in ehelicher Gemein- schaft zusammenlebte und dass dieser Aufenthaltsanspruch mit Aufgabe der Ehegemeinschaft dahingefallen ist. Ein Verbleib nach gescheiterter -6- Ehegemeinschaft in der Schweiz mit Erteilung einer eigenständigen Auf- enthaltsbewilligung bedarf wichtiger persönlicher Gründe, welche nicht er- sichtlich sind. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für einen sogenannten nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine -7- Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 25. Juni 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter