MICHA BÜHLER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 11 zu Art. 58). Die Beschwerdesache ist vielmehr an die Vergabestelle zurückzuweisen zur Überprüfung der zuschlagsrelevanten Frage, ob das Angebot der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium "Ausbildung Lernende" zu Recht oder zu Unrecht mit dem Maximum von 10 Punkten bewertet worden ist. Gleichzeitig wird die Vergabestelle die von der Beschwerdeführerin geäusserten Bedenken zu prüfen haben, wonach allenfalls (auch) bei der Zuschlagsempfängerin das Zuschlagskriterium "Ausbildung Lernende" nicht korrekt bewertet worden sei (Replik, S. 12 f.).