38 IVöB). Hingegen ist es nicht Aufgabe des primär für die Rechtskontrolle zuständigen Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelbehörde, solche Sachverhaltsabklärungen, welche die zuständige Vergabebehörde aus welchen Gründen auch immer zu Unrecht unterlassen hat, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen. Von der beantragten Einholung eines Fachberichts der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des Departe- - 23 - ments Bildung, Kultur und Sport (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 f.) ist deshalb abzusehen.