Es ist Sache der erstinstanzlich zuständigen Vergabestelle, die entsprechenden Abklärungen in Bezug auf den Lehrlingsanteil bzw. in Bezug auf den geltend gemachten Widerspruch noch nachträglich vorzunehmen und sich von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Lernenden namentlich die einzelnen Arbeitsverträge, Einsatzpläne, Stundenerfassungen etc. vorlegen zu lassen. Dies hätte eigentlich bereits vor der Bewertung im Rahmen der Angebotsbereinigung erfolgen müssen (vgl. auch Art. 38 IVöB).