II/4.3.2) im Betrieb der Beschwerdeführerin eingesetzt und der erforderliche Betreuungsaufwand bzw. Beitrag zur Berufsbildung daher hauptsächlich von der Beschwerdeführerin erbracht wurde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang namentlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die klar grösste und mitarbeiterstärkste Unternehmung innerhalb der A._____ Gruppe handelt, was nahelegt, dass ihr in Bezug auf die Lehrlingsausbildung konzernintern jedenfalls ein wesentlicher Anteil zukommt. Die ganze Gruppe besteht aus zwölf Unternehmungen des Baugewerbes an 22 Standorten (www._____; Beilagen 2 und 4 zur Beschwerdeantwort.