Es dürfte indessen nicht ausgeschlossen sein, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Anzahl Lernende im Zeitpunkt der Offerteingabe, wenn formell auch nicht oder nur zum Teil von ihr selbst angestellt, doch in nicht bloss unbedeutendem Ausmass, sondern in substanzieller Weise (vgl. oben Erw. II/4.3.2) im Betrieb der Beschwerdeführerin eingesetzt und der erforderliche Betreuungsaufwand bzw. Beitrag zur Berufsbildung daher hauptsächlich von der Beschwerdeführerin erbracht wurde.