4.4.2. Die (allerdings erst nachträglich aufgetretenen) Zweifel der Vergabestelle an der Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin in der Offerte und der Replik gemachten Angaben zum Verhältnis zwischen Mitarbeitenden und Lernenden sind an sich verständlich und nachvollziehbar. Es dürfte indessen nicht ausgeschlossen sein, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Anzahl Lernende im Zeitpunkt der Offerteingabe, wenn formell auch nicht oder nur zum Teil von ihr selbst angestellt, doch in nicht bloss unbedeutendem Ausmass, sondern in substanzieller Weise (vgl. oben Erw.