Der Umfang der Einsätze wurde mit "Stundenkarten" der Lernenden belegt, wobei deren Überprüfung allerdings ergab, dass sich der durchschnittliche Einsatz eines Lehrlings bei der Zuschlagsempfängerin auf rund einen Tag pro Monat beschränkte. Das Verwaltungsgericht hat bei diesem Beschäftigungsgrad einen massgeblichen eigenen Beitrag der Zuschlagsempfängerin im Bereich der Berufsbildung verneint (vgl. AGVE 2016, S. 183, Erw. 3.5).