4.3.2. Im konkret zu beurteilenden Fall war unbestritten, dass sämtliche Arbeitsverträge mit den zehn im Angebot angegebenen Lernenden aus Koordinationsgründen mit zwei (am Angebot selber nicht beteiligten) Schwestergesellschaften der Zuschlagsempfängerin abgeschlossen worden waren. Geltend gemacht wurde jedoch, dass die Lernenden bei allen drei Gesellschaften, insbesondere auch bei der Zuschlagsempfängerin, eingesetzt und betreut würden. Der Umfang der Einsätze wurde mit "Stundenkarten" der Lernenden belegt, wobei deren Überprüfung allerdings ergab, dass sich der durchschnittliche Einsatz eines Lehrlings bei der Zuschlagsempfängerin auf rund einen Tag pro Monat beschränkte.