grunde liegende Verfahren abzubrechen (Art. 43 IVöB). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es der Vergabestelle verwehrt sein sollte, im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Beschwerde erst nachträglich entdeckte Mängel bei der Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin geltend zu machen. Weder ist darin ein widersprüchliches Verhalten noch ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip zu erkennen. 4.3. 4.3.1. Das Verwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 7. Juli 2016 (AGVE 2016, S. 183 ff.) mit der Frage der Lehrlingsausbildung bei Konzernverhältnissen ausführlich auseinandergesetzt und in Erw. 3.4 Folgendes festgehalten: