Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.214 vom 13. September 2021, Erw. II/1.3). Hingegen besteht – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – keine Bindung des Gerichts an die erhobenen Rügen. Eine solche lässt sich auch nicht aus der Bindung an die Beschwerdebegehren herleiten. Streitgegenstand im Submissionsbeschwerdeverfahren ist zudem nicht nur die Zuschlagserteilung als solche, sondern notwendigerweise auch das dieser vorangehende Submissionsverfahren (vgl. zum Ganzen AGVE 2001, S. 340, Erw.