Die Beschwerdeführerin beantragt deren Aufhebung und die Zuschlagserteilung an sich selbst, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Beschwerde, S. 3). Das Verwaltungsgericht darf über die gestellten Beschwerdebegehren nicht hinausgehen (§ 48 Abs. 2 VRPG). Die Bindung an die Anträge hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht selbst bei schweren Mängeln nur den Zuschlag, nicht aber das Submissionsverfahren als solches ganz oder teilweise aufheben kann (zur Ausnahme der falschen Verfahrensart vgl. AGVE 2018, S. 261, Erw. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.214 vom 13. September 2021, Erw.