4.2. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Ausbildung Lernende" sei mangels Anfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen und könne daher vom Verwaltungsgericht nicht (mehr) überprüft werden, ist nicht zu folgen. Der Streitgegenstand wird einerseits durch das Anfechtungsobjekt und anderseits durch die Parteibegehren bestimmt (AGVE 2001, S. 340, Erw. 3b/bb). Vorliegend angefochten ist die Zuschlagsverfügung vom 16. Dezember 2024. Die Beschwerdeführerin beantragt deren Aufhebung und die Zuschlagserteilung an sich selbst, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Beschwerde, S. 3).