Im Gegenteil würden der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, der Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) und der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gebieten, dass sich das Verwaltungsgericht mit sämtlichen Vorbringen der Parteien auseinandersetze (vgl. Duplik, S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin unterlasse es, in der Replik darzulegen, wie viele Lernende sie selbst (als Arbeitgeberin) ausbilde. Falls auf die Anzahl von 68 Lernenden bei der A._____ Gruppe abgestellt werden müsste, wäre in Relation dazu die Mitarbeiterzahl der gesamten Gruppe von 1'200 zu berücksichtigen (Duplik, S. 8 ff.).