4.1.3. In ihrer Duplik weist die Vergabestelle den Vorwurf, das Vorbringen in Bezug auf die Bewertung der Lehrlingsausbildung sei verspätet, zurück. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Ausführungen der Vergabestelle zum Zuschlagskriterium "Verhältnis Lernende zu Belegschaft" lägen ausserhalb des Streitgegenstandes resp. ein Teil des angefochtenen Entscheids sei bereits in Rechtskraft erwachsen, sei unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei nicht durch das Rügeprinzip eingeschränkt. Im Gegenteil würden der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, der Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) und der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art.