Massgebend für die Erfüllung des Zuschlagskriteriums 3 sei demnach, für welche Gesellschaft innerhalb einer Konzern-/Gruppenstruktur die Lernenden materiell bzw. faktisch tätig seien und nicht, welche Gesellschaft formaljuristisch bzw. arbeitsvertraglich als Arbeitgeberin bezeichnet sei. Ein solches Verständnis und Auslegungsergebnis decke sich auch mit den Zielsetzungen des Vergaberechts, welches auf die Förderung von Wettbewerb unter verschiedenen Anbietern angelegt sei. Die A.___