Insofern gelte eine materielle Betrachtungsweise und eine Art "Durchgriff", indem auf die materielle Zuordnung der Lernenden zu den einzelnen Betrieben abgestellt werde und nicht auf die formelle Zuordnung zu einer Arbeitgeberin. Massgebend für die Erfüllung des Zuschlagskriteriums 3 sei demnach, für welche Gesellschaft innerhalb einer Konzern-/Gruppenstruktur die Lernenden materiell bzw. faktisch tätig seien und nicht, welche Gesellschaft formaljuristisch bzw. arbeitsvertraglich als Arbeitgeberin bezeichnet sei.