Nach dem Wortlaut der Ausschreibung, welche lediglich einen bestimmten Anteil Lehrlinge im Betrieb verlange, sei nicht vorausgesetzt, dass sämtliche im Betrieb tätigen Lehrlinge formaljuristisch auch bei der Anbieterin angestellt seien, d.h. diese vertraglich als Arbeitgeberin bezeichnet werde. Gerade in Konzern- bzw. Gruppenstrukturen bestünden oftmals auch eigenständige Managementgesellschaften, die anstelle oder zusätzlich zu einer (produktiven) Anbieterin vertraglich als Arbeitgeberin auftreten würden, deren Lernende aber faktisch für die produktiven Gruppengesellschaften tätig seien und jeweils der Weisungsgewalt der Gesellschaft unterstünden.