Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien nicht erfüllt. Ein aus eigener Initiative erfolgendes Zurückkommen auf die eigene Bewertung, die durch die Beschwerdeführerin nicht angefochten und auch von der Zuschlagsempfängerin nicht in Frage gestellt worden sei, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtsschutz verdiene (Replik, S. 9 ff.).