4.1.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Einwand der Vergabestelle sei verspätet und nicht mehr zu hören. Er betreffe nicht den Streitgegenstand, wie er durch die in der Beschwerde erhobenen Rügen umrissen werde. Die von der Vergabestelle vorgebrachten Zweifel am offerierten "Verhältnis Lernende zur Belegschaft" lägen ausserhalb des Streitgegenstandes und könnten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die Bewertung des betreffenden Zuschlagskriteriums sei in Rechtskraft erwachsen. - 18 -