oben Erw. 2.2). Im Übrigen ist zu beachten, dass im kaufmännischen Verkehr jedenfalls bei auf Franken/Rappen (oder EURO/Cent) basierenden Preisen etc. üblicherweise auf zwei Dezimalstellen gerundet wird, was ein solches Vorgehen auch bei der Preisbewertung als naheliegend erscheinen lässt. Insofern ist auch die Feststellung der Beschwerdeführerin, in der schwei- - 17 - zerischen Wirtschaft sei die Angabe von zwei Nachkommastellen durchaus gängig und üblich (Replik, S. 7 oben, 8), nicht von der Hand zu weisen.