Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Wie der vorliegende Fall mit aller Deutlichkeit aufzeigt, kann es durchaus zuschlagsrelevant sein, ob beim Preis auf eine oder auf mehrere Nachkommastelle(n) gerundet wird, zumal wenn die Angebote – wie hier die beiden streitbetroffenen – bei den restlichen Zuschlagskriterien exakt gleich (jeweils mit dem Maximum) bewertet werden (vgl. Gesamtbewertung Submission Baumeisterarbeiten vom 19.11.2024 [bei den Beschwerdeantwortbeilagen]; oben Erw.