3.4.3. Unterschiedlichen Preisen dürfen nicht dieselben Noten erteilt werden (vgl. auch SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 148). Es ist daher allen Preisunterschieden, auch nur äusserst geringfügigen, bei der Bewertung Rechnung zu tragen. Es liegt auf der Hand, dass eine höhere Anzahl von Nachkommastellen eine genauere und objektivere Preisbewertung ermöglicht. Die Berücksichtigung von mindestens zwei Stellen nach dem Komma erscheint umso zwingender, je näher die Angebotspreise beieinanderliegen. Auf diese Weise erfolgt die Bewertung der Preise möglichst genau und es lassen sich Verfälschungen bzw. Verzerrungen in der Bewertung verhindern.