Werde bereits ein Faktor – und nicht erst das Ergebnis – einer Gleichung gerundet, verzerre sich das Resultat (erwähntes Urteil VB.2024.00253 vom 13. Februar 2025, Erw. 5.6.4). In Bezug auf die konkrete Bewertung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass das gerügte Vorgehen zwar zu leicht verzerrten Ergebnissen führe, in Bezug auf das Zuschlagskriterium "Preis" aber nichts an der Rangfolge ändere (Erw. 5.6.5). In der Literatur wird verlangt, dass aus Gründen der Genauigkeit und der Transparenz die Faktoren auf mindestens zwei Stellen nach dem Komma ausgerechnet und entsprechend bewertet werden müssen. Rundungen seien nicht zulässig.