) nicht in Frage und anerkennt, dass deren Angebot ohne Rundung beim Teilkriterium "nominaler Preis" eine Punktzahl von 27.32076 bzw. auf zwei Nachkommastellen gerundet von 27.32 erreicht. Auch beim Teilkriterium "Verlässlichkeit des Preises" bestätigt sie die rechnerische Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin genannten Punktzahlen (Beschwerdeführerin: 29.86 Punkte, Zuschlagempfängerin 27.16 Punkte). Sie bestreitet einzig, dass die Bewertung auf (nur) eine Nachkommastelle (27.3 bzw. 29.9 und 27.2 Punkte) unzulässig sei, und beruft sich auf das ihr bei der Bewertung zukommende Ermessen (Beschwerdeantwort, S. 6 f.; Duplik, S. 4 f.).