3.4. 3.4.1. Zu prüfen ist damit die Frage, ob die Vergabestelle bei der Bewertung der beiden preisabhängigen Teilkriterien mit Punkten zu Recht auf nur eine Stelle nach dem Komma gerundet hat oder ob, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, zwingend auf (mindestens) zwei Nachkommastellen hätte gerundet werden müssen. Die Vergabestelle stellt dabei die mathematischen Berechnungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 15 ff.) nicht in Frage und anerkennt, dass deren Angebot ohne Rundung beim Teilkriterium "nominaler Preis" eine Punktzahl von 27.32076 bzw. auf zwei Nachkommastellen gerundet von 27.32 erreicht.