CLAUSEN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 16 zu Art. 63). Ein sachlicher Zusammenhang kann der "Verlässlichkeit des Preises" in Bezug auf die ausgeschriebenen Bauleistungen nicht von vornherein abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass die das betreffende Kriterium enthaltenden Ausschreibungsunterlagen unangefochten geblieben sind und die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit des betreffende Teilkriteriums als solches nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich dessen Bewertung als unzulässig und willkürlich bezeichnet.