Voten Landammann Stephan Attiger]). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann die Frage der Vereinbarkeit von § 2 DöB bzw. der hier statuierten Zuschlagskriterien mit dem übergeordneten Recht indessen offenbleiben. Die Aufzählung der Zuschlagskriterien in Art. 29 Abs. 1 IVöB hat keinen abschliessenden, sondern einen beispielhaften Charakter, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, und den Vergabestellen steht es im Einzelfall frei, zusätzliche mit dem Beschaffungsgegenstand sachlich zusammenhängende Zuschlagskriterien aufzustellen (vgl. NATHALIE CLAUSEN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 16 zu Art. 63).